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Benutzungsordnung



(Vorläufig in Kraft gesetzt am 21. 2. 1984 - Prof. Dr. Otto Feld,Dekan)


§ 1 Zweck der Bibliotheken

Die Fakultätsbibliothek Theologie dient als Präsenzbibliothek der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Information auf den Gebieten der in der Theologischen Fakultät vertretenen Disziplinen.

§ 2 Öffnungzeiten

Die regelmäßigen Öffnungszeiten werden durch Aushang und Veröffentlichung im Vorlesungsverzeichnis bekanntgegeben.

§ 3 Zulassung zur Benutzung

Zur Benutzung der Fakultätsbibliothek werden zugelassen:
  1. Die Mitglieder der Theologischen Fakultät;
  2. sonstige Personen, wenn ihre berufliche Tätigkeit oder ein berechtigtes Fachinteresse die Benutzung erfordern, es sei denn, daß räumliche oder organisatorische Gründe dem entgegenstehen.

§ 4 Allgemeine Rechte und Pflichten des Benutzers

  1. Der Benutzer hat nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung das Recht auf Benutzung der in der Fakultätsbibliothek vorhandenen Literatur und der zur allgemeinen Benutzung bereitgestellten sonstigen Einrichtungen und Geräte.
  2. Der Benutzer ist verpflichtet, die Vorschriften der Benutzungsordnung, die ihrer Durchführung dienenden übrigen Benutzungsbestimmungen und die Anordnung des Bibliothekspersonals zu befolgen. Er haftet für Schäden und Nachteile , die der Fakultätsbibliothek aus der Nichterfüllung dieser Pflichten entstehen.
  3. Überkleidung, Schirme, Taschen und dergleichen, sowie größere Gegenstände und Nahrungsmittel dürfen nicht in den Bibliotheksbereich mitgenommen werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Inhaber einer "Besonderen Benut zungsberechtigung". Das wissenschaftliche Personal der Fakultät sowie Mitarbeiter der Fakultätsbibliothek und der Institute der Fakultät erhalten auf Antrag dieser Einrichtungen einen Ausweis "Besondere Benutzungsberechtigung".
  4. Tiere dürfen nicht in den Bibliotheksbereich mitgebracht werden.
  5. In den Bibliotheksräumen darf mit Rücksicht auf die anderen Benutzer die Ruhe nicht gestört, insbesondere nicht in störender Weise gesprochen werden.
  6. Die Räume und Arbeitsplätze sind sauber zu halten.
  7. Rauchen ist in den Bibliotheksräumen nicht gestattet.
  8. Der Benutzer hat das Bibliotheksgut sorgfältig zu behandeln, insbesondere sind Eintragungen, Anstreichungen, Unterstreichungen und Durchstreichungen in Büchern und Katalogen sowie das Durchzeichnen untersagt.
  9. Für Beschädigungen oder Verlust von Bibliotheksgut haftet der Benutzer, bei entliehenem Bibliotheksgut auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft. Beschädigungen sind auch die in Abs. 8, Satz 2 und 3 genannten Handlungen. Der Benu tzer hat in angemessener Frist vollen Ersatz zu leisten. Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Fakultätsbibliothek.
  10. Innerhalb des Bibliotheksbereichs ist es erlaubt, Bücher auch in anderen Räumen kurzfristig zu benutzen, wenn es aus arbeitstechnischen Gründen notwendig ist. In diesem Fall ist am Standort ein vollständig ausgefüllter " Vertreter" einzustellen.
  11. Nach der Benutzung ist das Bibliotheksgut unverzüglich an seinen Standort zurückzustellen oder der Stelle, die es ausgegeben hat, zurückzugeben. Nach Abs. 10 entliehene Bücher müssen spätestens zum Wochenende wieder an ihren ursprünglichen Platz zurückgestellt werden.
  12. Beim Verlassen des Bibliotheksbereichs hat der Benutzer unaufgefordert der Aufsicht mitgeführte Bücher, Zeitschriften, Manuskripte und dergleichen deutlich erkennbar vorzuzeigen.

§ 5 Besondere Benutzungsbestimmungen

  1. Die Fakultätsbibliothek kann die Benutzung einzelner besonders schutzbedürftiger, insbesondere unersetzlicher oder kostbarer Werke auf Ausnahmefälle beschränken oder von besonderen Bedingungen abhängig machen.
  2. Das Bibliothekspersonal erteilt über die Benutzung der Kataloge und Bestände Auskunft, soweit es die Arbeits- und Personallage gestattet. Literaturzusammenstellungen werden nicht angefertigt. Die Schätzung des Wertes von Büche rn gehört nicht zu den Aufgaben der Fakultätsbibliothek.
  3. Der Benutzer kann Kopien aus den Buchbeständen der Fakultätsbibliothek herstellen, soweit Art und Zustand der Vorlage dies gestatten. Das Kopieren aus Schriftwerken vor 1850 ist nicht erlaubt. Auf die pflegliche Behandlung des Kopiergut es ist besonders zu achten. Die Beachtung von Urheberrechten obliegt dem Benutzer.
  4. Eine Ausleihe aus den Beständen der Fakultätsbibliothek findet nur in Ausnahmefällen, z.B. über das Wochenende, statt. Die Ausleihbestimmungen werden gesondert geregelt und durch Aushang bekanntgegeben.

§ 6 Ausschluß von der Benutzung

Verstößt ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist sonst wegen besonderer Umstände der Fakultätsbibliothek die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses nicht mehr zuzum uten, so kann der Benutzer vorübergehend oder dauernd, teilweise oder ganz von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden. Die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Benutzers werden durch den Ausschluß nicht berührt. Ebenso bleiben unberührt Maßnahmen ordnungsrechtlicher, disziplinarrechtlicher oder strafrechtlicher Art.

§ 7 Haftung der Fakultätsbibliothek

Die Fakultätsbibliothek haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die in den Verbund-Bereich mitgebracht oder vor ihm abgelegt worden sind. Dies gilt auch für den Inhalt von Taschen und Garderobesch ränken. Die Benutzung von Geräten erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 8 Kontrollrecht der Fakultätsbibliothek

Das Bibliothekspersonal und die Bibliotheksaufsicht sind berechtigt, sich von jedem Besucher einen amtlichen Ausweis oder den Ausweis "Besondere Benutzungsberechtigung", sowie den Inhalt von Mappen, Taschen, Aktendeckeln und ähnlichem vorzeigen zu lassen.

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