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Studienkommission

Gemäß § 26 Abs. 3 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg gehört es zu den Aufgaben der Studienkommission insbesondere, Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Gegenständen und Formen des Studiums sowie zur Verwendung der für Studium und Lehre vorgesehenen Mittel zu erarbeiten und an der Evaluation der Lehre gemäß § 5 unter Einbeziehung studentischer Veranstaltungskritik mitzuwirken.

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