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Bernhard-Welte-Gesellschaft e.V.

 

 


Kontakt

  • Postanschrift:
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
Theologische Fakultät
Institut für Systematische Theologie
Arbeitsbereich Christliche Religionsphilosophie
D - 79085 Freiburg i.Br.

 

  • Besucheradresse:
Platz der Universität 3
Kollegiengebäude I, Raum 1320b
D - 79098 Freiburg i.Br

 

  • Telefon:
+49 (0) 761 / 203 - 2081

 

  • Telefax:
+49 (0) 761 / 203 - 2057

 

  • E-Mail:

 



Ziel

Die Bernhard-Welte-Gesellschaft wurde 1983 gegründet, um das geistige Erbe des Freiburger Religionsphilosophen Bernhard Welte (1906 - 1983) zu pflegen, den Nachlass zu sichern und Forschung zu Fragen, die durch das Werk Bernhard Weltes eröffnet wurden, zu fördern.

Mit der jährlichen Mitgliederversammlung (in der Regel im Herbst) ist ein wissenschaftlicher Vortrag oder eine wissenschaftliche Tagung zu Themen, die mit dem Denken Bernhard Weltes in Beziehung stehen, verbunden.

Nach Möglichkeit erhalten die Mitglieder der Gesellschaft eine Jahresgabe aus den noch zu veröffentlichenden Schriften von Bernhard Welte.

 



Vorstand

1. Vorsitzender:

Prof. Dr. Dr. h.c. Bernhard Casper
Religionsphilosophie@theol.uni-freiburg.de

2. Vorsitzender

Dr. Gerhard Ruff
 



Mitgliedsbeitrag
 

Der Jahresbeitrag beträgt € 25,00 für Rentner und für Studierende € 10,00 und ist steuerlich abzugsfähig. Die Zusendung der Bescheinigung über die steuerliche Abzugsfähigkeit erfolgt zu Beginn jeden Jahres für das vorangegangene Jahr.


Konto der Bernhard-Welte-Gesellschaft:

Konto-Nr. 12257600
Volksbank Freiburg, BLZ 680 900 00

 


Satzung der Bernhard-Welte-Gesellschaft e.V.

 

§ 1

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Bernhard-Welte-Gesellschaft e.V.
  2. Die Bernhard-Welte-Gesellschaft e.V., Sitz Freiburg Br., soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen werden.

 

§ 2

Zweck

Der Zweck des Vereins ist es, das Lebenswerk des Religionsphilosophen und Theologen Bernhard Welte zu erhalten. Dazu will der Verein sämtliche literarische Werke Bernhard Weltes, sei es, daß diese bisher veröffentlicht waren oder nicht, sammeln, sichten und der wissenschaftlichen Erschließung zugänglich machen. Er will ferner religionsphilosophische und theologische Forschungen fördern, die auf den Schriften Bernhard Weltes beruhen. Jedem Mitglied wird anhand einer periodisch zugestellten Mitteilung der Fortgang der genannten Bemühungen und Arbeiten dokumentiert.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Erwerb der Mitgliedschaft
    a) Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt zum Verein erworben. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten, welcher über die Annahme entscheidet.
    b) Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person werden.
  2. Verlust der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch denTod des Mitgliedes bzw. durch die Auflösung der juristischen Person,
    b) durch den Austritt des Mitgliedes aus dem Verein.
    Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann persönlich oder durch Bevollmächtigte ausgeübt werden.
Die Vollmacht bedarf der Schriftform.
Der Bevollmächtigte muß ein Mitglied des Vereins sein.



§ 5

Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag in Geld zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Dabei genügt einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Der Beitrag kann durch einen "Beitrag auf Lebenszeit" abgelöst werden.

 

§ 6

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.

Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Konstituierung des Vereins und endet am darauffolgenden 31.12.



§ 7

  1. Organe des Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand,
    c) der wissenschaftliche Beirat.
  2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
    Diese sind vertretungsberechtigte Organe im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Intern wird vereinbart, daß der 2. Vorsitzende nur tätig wird, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
    Die Amtsdauer beginnt am Tage der Wahl und endet im Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an.
    Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
    Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Vereinsämter und des Vereinsvermögens.
  3. Der wissenschaftliche Beirat besteht in der Regel aus drei Personen und den Vorstandsmitgliedern.
    Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates, soweit sie nicht bereits Vorstandsmitglieder sind, werden vom Vorstand auf die Dauer von drei Jahren berufen. Die Bestimmungen unter § 7 Ziffer 2 gelten für die Berufung der übrigen Mitglieder des Beirates entsprechend.
    Aufgabe des Beirates ist es, denVorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Vereinszweckes zu unterstützen.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren einen Schriftführer und einen Kassier.
    Die Bestimmungen unter § 7 Ziffer 2 gelten für diese Wahl entsprechend.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Jedes Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt.
    Die Ladung zu dieser Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand.
    Bei der Ladung ist die Tagesordnung sowie Ort und Zeit der Versammlung bekanntzugeben.
    Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden.
    Den Ort der Versammlung bestimmt der Vorstand.
  2. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in welchem die Anträge und Beschlüsse der Versammlung festgehalten werden.
  3. Eine Versammlung der Mitglieder ist beschlußfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist.
  4. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht das Gesetz und diese Satzung etwas anderes bestimmen.

 

§ 9

Aufgabe der Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen
    a) die in der Satzung und dem Gesetz ihr zugeordneten Tätigkeiten,
    b) die Entlastungen des Vorstandes.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt
    a) über Satzungsänderungen,
    b) über die Auflösung des Vereins,
    c) über die Durchführung seiner Aufgaben.

 

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies für erforderlich erscheinen lassen.

Für die Ladungsfrist gilt das unter § 8 Besagte.

 

§ 11

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 12

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln Mehrheit aller vorhandenen Stimmen beschlossen werden. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Caritasverband, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

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Bernhard Casper (1. Vorsitzender), Ludwig Wenzler (2. Vorsitzender), Ingeborg Feige (wiss. Beirat), Irmgard Trosiener (Kassenwart), Meinrad Walter (Schriftführer), Stephanie Bohlen, Johannes Peters.

Freiburg, im Oktober 1993.

 


 


 

 

 

 

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