Fakultätsrat

Gemäß § 25 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg berät der Fakultätsrat in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung. Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen

  • die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät,
  • die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät,
  • die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät; die Zustimmung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Studienkommission,
  • die Berufungsvorschläge,
  • die Kooptation nach § 22 Absatz 4 Satz 2 LHG.
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