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Gleichstellung und Vielfalt


Der Gleichstellungsbericht 2022/23 ist hier zu finden.

 

Wir sind aktiv für ...

 

Der Ausschuss für Gleichstellung und Vielfalt versteht sich als Ansprechpartner für alle, die an unserer Fakultät studieren oder arbeiten. Wir arbeiten darauf hin, dass der Aufenthalt an der Fakultät für alle Fakultätsmitglieder in ihrer je spezifischen Lebenssituation gewinnbringend ist. Dazu versuchen wir, Gleichstellung und Vielfalt als herausfordernde Werte immer neu bewusst zu machen. Wir begleiten fakultäre Prozesse aus einer kritisch-konstruktiven Diversity-Perspektive. Bei Konflikten und Problemen stehen wir als vertrauliche Gesprächspartner*innen gerne zur Verfügung. Insbesondere freuen wir uns über Anregungen zu unserer Arbeit.
 

Lehrauftrag

 

In jedem Wintersemester bereitet der Ausschuss für Gleichstellung und Vielfalt ein Lehrangebot vor, das sich Themen der feministischen Theologie widmet oder die Bedeutung von Gender für einzelne theologische Fragestellungen problematisiert.

NEU

Im Wintersemester 2023/24 wird der Lehrauftrag des Ausschusses für Gleichstellung und Vielfalt an Magdalena Hürten vergeben. Sie bietet ein Seminar mit dem Titel „Gender & Abuse. Feministische und gendertheoretische Perspektiven auf den Missbrauch in der kath. Kirche“ an. Magdalena Hürten arbeitet als Wissenschaftliche Mitarbeiterin der Professur für Pastoraltheologie und Homiletik der Universität Regensburg. Sie promoviert dort zum Thema "Epistemic Injustice im Kontext von Missbrauch an erwachsenen Frauen in der katholischen Kirche.
Eine Fallstudie zur Gründungsgeschichte der St. Franziskusschwestern Vierzehnheiligen".

  

Beratung

 

  • Benötigen Sie Hilfestellungen für Ihre spezifische Studien- oder Arbeitssituation?
  • Möchten Sie auf eine bestehende Ungleichbehandlung oder Benachteiligung einer Gruppe an unserer Fakultät aufmerksam machen?
  • Wollen Sie eine Beschwerde äußern oder eine grenzüberschreitende Situation schildern?
  • Wünschen Sie mehr Informationen rund um Diversity- oder geschlechterspezifische (theologische) Fragestellungen?
     

Dann kommen Sie gerne jederzeit auf die Gleichstellungsbeauftragten oder einzelne Mitglieder des Ausschusses zu. Weitere Informationen finden Sie hier.


Frauenförderplan der Fakultät

 

Im Jahr 1998 verabschiedete die Theologische Fakultät einen Frauenförderplan. Mit diesem verpflichtete sie sich „für geschlechterspezifische Fragestellungen und Probleme zu sensibilisieren […] [und] auf die Gleichstellung der Geschlechter hin[zuwirken]“. Das Papier skizziert zudem einzelne Maßnahmen, um die Situation von Frauen an der Fakultät und der akademischen Theologie zu verbessern und die Wahrnehmung von frauen- und geschlechterspezifischen theologischen Fragestellungen zu steigern. Auch wenn heute nicht mehr von der „Frauenkommission“ die Rede ist, sondern sich der Ausschuss für Gleichstellung und Vielfalt allen Fakultätsmitgliedern gleichermaßen als Ansprechpartner anbietet, stellt der Frauenförderplan immer noch eine wichtige Grundlage der Arbeit und eine bleibende Selbstverpflichtung für die Fakultät dar. Den Frauenförderplan können Sie hier einsehen.


Gleichstellungsbericht

 

Einmal jährlich stellt der Fakultätsgleichstellungsbeauftragte im Fakultätsrat einen Bericht über Maßnahmen und Entwicklungen im vergangenen Jahr vor. Dieser beinhaltet die Männer- und Frauenquoten in den einzelnen Studiengängen sowie bei Promotionen und Habilitationen. Darüber hinaus wird die Arbeit der Berufungskommissionen unter Gleichstellungsaspekten bewertet und von Projekten wie z.B. „ProTheo – Vom Studium zum Beruf“ berichtet. Zudem werden die Ergebnisse einer von der Kommission vorgenommenen Umfrage zu Gleichstellungsfragen an der Theologischen Fakultät thematisiert. Den aktuellen Bericht (Jahresbericht 2021/2022) können Sie hier einsehen.
 

Wer wir sind

Gruppenbild Ausschuss 2022

 

Die Mitglieder des Ausschusses für Gleichstellung und Vielfalt werden von ihren jeweiligen Statusgruppen per Wahl bestimmt. Der Gleichstellungsbeauftragte wird vom Fakultätsrat, die Vorsitzende der Kommission von deren Mitgliedern gewählt. Die Kommission tagt nicht-öffentlich; ihre Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

Daniela Blank, Ph.D.

  • Vorsitzende der Kommission für Gleichstellung und Vielfalt

 

daniela.blank[at]theol.uni-freiburg.de

 Daniela Blank 2022

 

Elisabeth Fock

  • Vertreterin der Doktorandinnen und Doktoranden

 

elisabeth.fock[at]theol.uni-freiburg.de

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Mirijam Gierich

 

  • Gleichstellungs-Hilfskraft

 

mirijam.gierich[at]theol.uni-freiburg.de

 

 

Anita Gregor

  • Vertreterin des nicht-akademischen Diensts

 

anita.gregor[at]theol.uni-freiburg.de

Anita Gregor 2022

 

Antonia Lelle

  • Vertreterin des akademischen Mittelbaus

 

antonia.lelle[at]theol.uni-freiburg.de

 Antonia Lelle 2022

 

Prof. Dr. Ursula Nothelle-Wildfeuer

  • Vertreterin des Professoriums

 

ursula.nothelle-wildfeuer[at]theol.uni-freiburg.de

 Ursula Nothelle-Wildfeuer

  

Nadja Schmitz Arenst

  • Vertreterin der Studierendenschaft

 

nadja.schmitz-arenst[at]theol.uni-freiburg.de

 Nadja Schmitz Arenst 2022

 

Kathrin Senger

  • Vertreterin der Studierendenschaft

 

kathrin.senger[at]theol.uni-freiburg.de

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Prof. Dr. Bernhard Spielberg

  • Gleichstellungsbeauftragter der Theologischen Fakultät

 

"Menschen sind nicht gleich. Deshalb ist es gut, dass sie die gleichen Rechte haben. Als Gleichstellungbeauftragter engagiere ich mich dafür, dass an unserer Fakultät alle Menschen gleichberechtigt werden - und nicht später."

gleichstellungsbeauftragter[at]theol.uni-freiburg.de

Bernhard Spielberg 2022

 

Dr. Viola Tenge-Wolf

  • Vertreterin des akademischen Mittelbaus

 

viola.tenge-wolf[at]theol.uni-freiburg.de

Viola Tenge Wolf 2022

 

Silke Trötschel

  •  Vertreterin des nicht-akademischen Diensts

 

silke.troetschel[at]theol.uni-freiburg.de

 


 

 

Ich wünsche Beratung

Beratung durch den Ausschuss

Alle Mitglieder des Ausschusses für Gleichstellung und Vielfalt stehen Ihnen gerne für eine Beratung rund um Ihre spezifischen Anliegen zur Verfügung. Besonders können Sie bei folgenden Fragen auf uns zukommen:

  • Benötigen Sie zusätzliche Informationen rund um ein Studium oder ein Arbeitsverhältnis an der Theologischen Fakultät im Hinblick auf:

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  • Wünschen Sie sich mehr Informationen rund um verschiedene Typen geschlechtersensibler Sprache und deren jeweilige Zielrichtungen?
  • Wollen Sie auf eine Hürde hinweisen, die Studium, Arbeit oder Alltagsleben an der Fakultät erschwert?
  • Würden Sie gerne mit anderen interessierten Personen in einen Austausch über geschlechter- und Diversity-spezifische Fragestellungen und deren Relevanz für die Theologie treten?
  • Sind Sie der Auffassung, dass eine organisatorische Maßnahme ungeahnte Auswirkungen auf die Gleichstellung und Vielfalt an unserer Fakultät hat? Wünschen Sie sich deshalb, dass sich dier Ausschuss für Gleichstellung und Vielfalt kritisch mit ihr auseinandersetzt?

 

Kommen Sie gerne im persönlichen Gespräch oder per E-Mail auf uns zu. Sie können sich an den Gleichstellungsbeauftragten (gleichstellungsbeauftragter@theol.uni-freiburg.de) und an jedes Mitglied des Ausschusses wenden.

Eine detaillierte Prozessbeschreibung finden Sie hier.
 

Externer Beratungsdienst: Hilfe in Konflikt- und Krisensituationen für alle Mitarbeitenden

Sie sind Mitarbeiter*in der Universität Freiburg und möchten lieber mit einer universitäts-externen Person sprechen? Auch das ist möglich! Hierfür steht Ihnen der Beratunsgdienst der AGJ zur Verfügung. Hier finden Sie die Kontaktdaten des AGJ Fachverbands in Freiburg.

Ich möchte vertraulich etwas loswerden

Alle Mitglieder des Ausschusses für Gleichstellung und Vielfalt stehen Ihnen gerne für ein Gespräch über Konflikte, Ihre Beschwerden und Anregungen zur Verfügung. So könnten Sie etwa bei folgenden Anliegen auf uns zukommen:

  • Sie stehen aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation in Studium oder Arbeitsalltag an der Fakultät vor Schwierigkeiten.
  • Sie möchten auf eine strukturelle oder persönliche und willkürliche Benachteiligung aufmerksam machen.
  • Sie haben eine ungerechte Prüfungssituation erlebt und möchten sich über Ihre Widerspruchsmöglichkeiten informieren.
  • Sie fühlen sich durch eine grenzüberschreitende Formulierung von Kommiliton*innen, Dozierenden oder Kolleg*innen verletzt oder angegriffen.
  • Sie möchten eine Übergriffsituation oder einen Konflikt in Ihrem Arbeitsalltag melden?
  • Sie oder andere sind von Mobbing oder sexueller Belästigung betroffen.
  • Sie haben ein anderes Anliegen, das Sie gerne mit uns besprechen würden.

 

Kommen Sie gerne im persönlichen Gespräch oder per E-Mail auf uns zu. Sie können sich an den Gleichstellungsbeauftragten (gleichstellungsbeauftragter@theol.uni-freiburg.de) und an jedes Mitglied des Ausschusses wenden.

Prozessbeschreibung

 

Eine detaillierte Beschreibung, wie mit ihrem Anliegen weiter verfahren wird, finden Sie hier.

 

Grafik Prozessbeschreibung

 

 

Rechtliche Grundlagen

Im Folgenden finden Sie gesetzliche Bestimmungen, welche die Gleichstellung an der Theologischen Fakultät normieren und die Grundlage unserer Arbeit darstellen

Neben Bundesgesetzen wie der Grundgesetznorm zur Geschlechtergleichberechtigung und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sowie dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz sind dies Landesgesetze wie das Landeshochschulgesetz und das Chancengleichheitsgesetz. Hinzu kommt die Grundordnung der Universität Freiburg.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Die Grundnorm jeder Überlegung zur Gleichstellung ist in jedem Fall Artikel 3 GG.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Den gesamten Text des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland finden Sie hier.

 

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

2006 kam das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – oder „Antidiskriminierungsgesetz“ – hinzu. Es geht im Besonderen auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen ein.

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

§ 13 Beschwerderecht

(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.
(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.

§ 14 Leistungsverweigerungsrecht

Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Den gesamten Text des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes finden Sie hier.

 

Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz)

Für den öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg und somit auch für die Universität Freiburg findet das zuletzt 2016 reformierte Chancengleichheitsgesetz Anwendung. Neben der Gleichstellung der Geschlechter nimmt es eine bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in den Blick.

§ 1 Gesetzesziele

(2) Die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern erfolgt mit dem Ziel ihrer Gleichstellung und der Beseitigung bestehender sowie der Verhinderung künftiger Diskriminierungen wegen des Geschlechts und des Familienstandes. Dadurch sollen auch bestehende Nachteile für Frauen abgebaut oder ausgeglichen werden, unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Artikel 33 Absatz 2 GG. Zu diesem Zweck werden Frauen nach Maßgabe dieses Gesetzes gezielt gefördert, insbesondere, um Zugangs- und Aufstiegschancen für Frauen zu verbessern sowie eine deutliche Erhöhung des Anteils der Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, zu erreichen.

(4) Ziel des Gesetzes ist es zudem, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Frauen und Männer zu verbessern.

§ 2 Besondere Verantwortung

Alle Beschäftigten, insbesondere diejenigen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, sowie die Dienststellenleitungen und die Personalvertretungen, fördern die tatsächliche Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und berücksichtigen Chancengleichheit als durchgängiges Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen der Dienststelle. Dies gilt insbesondere bei Personalwirtschafts- und Personalentwicklungsmaßnahmen.

Den gesamten Text des Chancengleichheitsgesetzes des Landes Baden-Württemberg finden Sie hier.

 

Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg

 

Das Landeshochschulgesetz wurde zuletzt 2014 revidiert. Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass die Gleichstellungsbeauftragten in Berufungskommission zur Besetzung von vakanten Professuren nun stimmberechtigt sind.

§ 2 Aufgaben

(3) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können; sie bestellen hierfür eine Beauftragte oder einen Beauftragten, deren oder dessen Aufgaben in der Grundordnung geregelt werden. Sie fördern in ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden.

(4) Die Hochschulen fördern die Chancengleichheit von Frauen und Männern und berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Die Hochschulen werben im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit bei den an der Hochschule unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen für die Aufnahme eines Studiums. Sie fördern die Integration ausländischer Studierender, die einen Studienabschluss in Baden-Württemberg anstreben.

§ 4 Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte; Ansprechperson für Antidiskriminierung

(1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin; sie fördern aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächern und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, und sorgen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher [...]Tätigkeit. Bei allen Aufgaben und Entscheidungen sind die geschlechterspezifischen Auswirkungen zu beachten.

(9) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder und Angehörigen eine Ansprechpartnerin und einen Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung; sie sind nicht an Weisungen gebunden. Sie wirken unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschule darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor sexueller Belästigung geschützt werden. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Die Hochschule trifft Regelungen zum weiteren Verfahren.

(10) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder und Angehörigen eine Ansprechperson für Antidiskriminierung; diese ist nicht an Weisungen gebunden. Sie wirkt unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschule darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor Diskriminierungen aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft oder der religiösen und weltanschaulichen Identität geschützt werden. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Die Hochschule trifft Regelungen zum weiteren Verfahren. [...]

§ 48 Berufung von Professorinnen und Professoren

(3) Unbeschadet des Satzes 9 bildet das Rektorat im Benehmen mit der Fakultät zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags eine Berufungskommission, die von einem Rektoratsmitglied oder einem Mitglied des Dekanats der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Berufungskommission zu. In der Berufungskommission verfügen die Professorinnen und Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, zwei fachkundige Frauen, die Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Studierende oder ein Studierender angehören; […].

Den gesamten Text des Landeshochschulgesetzes Baden-Württembergs finden Sie hier.

 

Grundordnung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

Die Grundordnung der Universität Freiburg beinhaltet deren Selbstverpflichtung auf die Chancengleichheit der Geschlechter und normiert die Arbeit der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten.

§ 2 Leitziele und Selbstverantwortung

(4) 1 Die Universität ist dem Leitprinzip der Chancengleichheit von Frauen und Männern verpflichtet, fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. 2 Für alle Gremien und Ämter ist eine angemessene, möglichst paritätische Vertretung beider Geschlechter anzustreben.

(5) 1 Die Universität fördert die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen und tritt Benachteiligungen auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Sprache, der Heimat und Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität oder einer Behinderung entgegen. 2 Durch geeignete Maßnahmen trifft die Universität Vorsorge dafür, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschule mit Behinderung oder chronischer Krankheit nicht benachteiligt werden. 3 Durch angemessene Vorkehrungen soll sichergestellt werden, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschule mit Behinderung oder chronischer Krankheit die Angebote der Universität möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.

§ 22 Fakultätsgleichstellungsbeauftragte

(1) 1 Für jede Fakultät sind vom Fakultätsrat aus dem Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals eine Gleichstellungsbeauftragte oder ein Gleichstellungsbeauftragter und eine oder mehrere stellvertretende Personen zu wählen. 2 Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. 3 Wiederwahl ist zulässig.

(2) 1 Die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Universität kann die Fakultätsgleichstellungsbeauftragte oder den Fakultätsgleichstellungsbeauftragten bevollmächtigen, sie oder ihn in Einzelfällen oder ständig auf Fakultätsebene zu vertreten. 2 In diesem Fall hat die oder der Fakultätsgleichstellungsbeauftragte das Recht, an den Sitzungen des Fakultätsrats mit beratender Stimme teilzunehmen; sie oder er ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. 3 Das Dekanat kann die Fakultätsgleichstellungsbeauftragte oder den Fakultätsgleichstellungsbeauftragten in allen Gleichstellungsfragen beratend hinzuziehen. 4 Sie oder er ist über alle Vorgänge, die Gleichstellungsfragen betreffen, rechtzeitig zu unterrichten. 5 Die gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten sind zu beachten. 6 Die Kompetenzen der oder des Gleichstellungsbeauftragten der Universität (§ 21) bleiben unberührt.

Den gesamten Text der Grundordnung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg finden Sie hier.

 

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz)

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz ist ein Bundesgesetz, welches die Zeit einer Tätigkeit an einer Hochschule vor der Annahme einer Professur beschränkt. Von besonderer Bedeutung sind die Regelungen zur Auswirkung von Elternzeiten auf die Befristungsdauern von Beschäftigungen und Ausnahmen davon bei Drittmittelprojekten.

§ 2 Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren […] zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit
der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um [...]
1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, […]
3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, […]
5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats [...].

Den gesamten Text des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes finden Sie hier.

Schwierig ist die Situation für Beschäftigte, deren Stellen aus Drittmitteln finanziert werden. Hier ist eine Verlängerung des Arbeitsvertrages (bspw. nach Elternzeit) nur dann möglich, wenn das Drittmittelprojekt auch nach Ablauf des Arbeitsvertrages weiterläuft, folglich wenn noch Personalmittel vorhanden sind. Es ist ratsam, in solchen Fällen möglichst frühzeitig konkrete Absprachen mit dem das Drittmittelprojekt betreuenden Professor bzw. der betreuenden Professorin zu treffen.
 

Lehrauftrag "Theologien marginalisierter Gruppen"

In jedem Wintersemester bereitet der Ausschuss für Gleichstellung und Vielfalt ein Lehrangebot vor, das sich Themen der feministischen Theologie widmet oder die Bedeutung von Gender für einzelne theologische Fragestellungen problematisiert.

 

NEU

Im Wintersemester 2023/24 wird der Lehrauftrag des Ausschusses für Gleichstellung und Vielfalt an Magdalena Hürten vergeben. Sie bietet ein Seminar mit dem Titel „Gender & Abuse. Feministische und gendertheoretische Perspektiven auf den Missbrauch in der kath. Kirche“ an. Magdalena Hürten arbeitet als Wissenschaftliche Mitarbeiterin der Professur für Pastoraltheologie und Homiletik der Universität Regensburg. Sie promoviert dort zum Thema "Epistemic Injustice im Kontext von Missbrauch an erwachsenen Frauen in der katholischen Kirche.
Eine Fallstudie zur Gründungsgeschichte der St. Franziskusschwestern Vierzehnheiligen".

 

Eine Anmeldung zum Seminar ist via HISinOne möglich.

 

Vergangene Lehraufträge

 

Vom Wintersemester 2021/22 bis Sommersemester 2023 musste der Lehrauftrag des Ausschusses für Gleichstellung und Vielfalt leider entfallen. 

 

Im Wintersemester 2020/21 erhielt Mag. Katharina Mairinger den Lehrauftrag des Ausschusses für Gleichstellung und Vielfalt und bot ein Seminar mit dem Titel "Zwischen den Geschlechtern. Intergeschlechtlichkeit im Spannungsfeld von Individuum, Gesellschaft und Kirche" an. Katharina Mairinger arbeitet als Universitätsassistentin am Institut für Systematische Theologie und Ethik (Moraltheologie) an der Universität Wien. Sie promoviert dort zum Thema "Intergeschlechtlichkeit in sozialphilosophischer und freiheitstheologischer Perspektive".

Neben dem Lehrauftrag hielt Katharina Mairinger am 21. Januar 2021 einen Gastvortrag mit dem Titel "Eindeutig zweideutig? Anerkunngsstrukturen des römisch-katholischen Feldes am Beispiel Intergeschlechtlichkeit."

 

Im Wintersemester 2019/20 erhielt Dr. Christiane Florin den Lehrauftrag des Ausschusses für Gleichstellung und Vielfalt und bot ein Blockseminar mit dem Titel "Er stürzt die Mächtigen vom Thron" an.

Inhalte des Seminars:
Macht ist sozialen Beziehungen allgegenwärtig und unvermeidlich. Warum das so ist, beschäftigt vor allem die Geistes- und Sozialwissenschaften. Die Machttheorien von Max Weber, Hannah Arendt und Michel Foucault sind bis heute einflussreich. In der katholischen Theologie scheint Macht kein zentraler Begriff zu sein, mutmaßlich deshalb, weil es in der katholischen Kirche keine Macht geben darf, sondern nur Dienst und Demut. Wer das M-Wort in den Mund nimmt oder in einem Buchtitel verwendet, kann sich auf Abwehreaktionen gefasst machen. Das Seminar will zunächst einmal klären, wie in der Institution Kirche Macht ausgeübt wird, wie sie legitimiert und kontrolliert wird. Begriffe wir Hierarchie, Herrschaft und Autorität sollen problematisiert werden. In einem zweiten Teil werden die Erkenntnisse mit der Debatte um Geschlechtergerechtigkeit verknüpft. Inwiefern ist die „Frauenfrage“ eine Machtfrage? Wer hat etwas zu verlieren, wer hat etwas zu gewinnen?

 

Im Wintersemester 2017/18 musste der Lehrauftrag der Kommission für Gleichstellung und Vielfalt leider kurzfristig entfallen.

 

Im Wintersemester 2016/17 nahm Prof. Dr. Elke Pahud de Mortanges den Lehrauftrag der Kommission für Gleichstellung und Vielfalt wahr. "„Your sex takes me to paradise“. Die Inszenierung des Geschlechts und der Geschlechter in den Text- und Bilderwelten der christlichen Theologie- und Frömmigkeitsgeschichte" lautete der Titel des angebotenen Blockseminars.

 

Inhalte des Seminars:

Mit dem „sex“ ist das so eine Sache. Den einen trägt es in paradiesische Höhen (Bruno Mars); der andere wird seiner grausam beraubt und gerät in theologische Kalamitäten (Abaelard). Egal wie, jeder steckt unausweichlich in seiner Haut, hat (nur) den einen Körper, ist ein Leib. Doch, was für ein Geschlecht hat dieser Leib; was macht dieses aus? Und vor allem – woher wissen wir das? Bei uns selber. Und bei anderen. „Blöde Frage“ mag da einer sagen. „Das sieht man doch, ob einer Mann oder Frau ist.“ Doch, woran sieht man das? Woher weiss man das? An der genitalen Anatomie? An der kulturellen Inszenierung? Am sexuellen Begehren? Und überhaupt – gibt es neben Mann und Frau kein Drittes, kein Anderes? Im Rahmen dieses Seminars wollen wir uns in die Text- und Bilderwelten der christlichen Theologie- und Frömmigkeitsgeschichte begeben und schauen, wie diese Fragen dort beantwortet und welche moralischen Wertungen und Imperative daraus abgeleitet werden. Bei dieser Spurensuche werden wir auch auf Text- und Bilderwelten stossen, die man – angesichts der unbestrittenen sexual- und leibfeindlichen Elemente der christlichen Tradition – nicht erwarten würde und die programmatische „Subtexte“ enthalten, welche die seit dem 18. Jahrhundert dominierende, exklusiv binäre Kodierung „weiblich“/“männlich“ obsolet erscheinen lassen.

Der Erwerb von ECTS-Punkten und die Belegung als Hauptseminar war in allen drei Instituten der Fakultät möglich.

Plakat Lehrauftrag

 

Neben dem Seminar bot Prof. Dr. Pahud de Mortanges auch noch einen Gastvortrag an. Am Freitag, den 25. November 2016 referierte sie zum Thema "BodyPerformance. Der Körper Christi und sein Geschlecht".

 

Im Wintersemester 2015/16 leitete Dr. Katja Strobel (Institut für Theologie und Politik / Münster) ein Seminar zu aktuellen Perspektiven feministischer Befreiungstheologie.

Gleichstellungsbeauftragter / Kontakt

Bei allen Anliegen, Beratungswünschen oder persönlichen Beschwerden können Sie gerne auf den Gleichstellungsbeauftragten der Theologischen Fakultät zukommen.

Prof. Dr. Bernhard SpielbergBernhard Spielberg
Gleichstellungsbeauftragter der Theologischen Fakultät

Lehrstuhl für Pastoraltheologie
Platz der Universität 3
D-79085 Freiburg i. Br.

gleichstellungsbeauftragter@theol.uni-freiburg.de
Telefon +49 (0)761 / 203 - 2113
Sprechstunde: bitte hier eintragen

 

Die Universität Freiburg versteht sich als Organisation, in der die individuellen und kulturellen Unterschiede ihrer Beschäftigten und Studierenden wahrgenommen und geschätzt werden. Informationen zur Gleichstellung an der Universität Freiburg erhalten sie hier. Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität ist momentan Dr. Regina Herzog. Studierende erhalten hier zusätzliche Beratung bei Barbara Toth vom Studierendenwerk. Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung können sich außerdem an Solveig Roscher wenden. Beschäftigte des nicht-akademischen Diensts können sich an die Beauftragte für Chancengleichheit Katharina Klaas wenden. Die Abteilung Gleichstellung, Diversität und Personalentwicklung der Universität Freiburg hat ebenfalls eine Webpräsenz.
 

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